Nutzfeuer: Verbrennen von holzigen Abfällen

Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach

Verbrennen von holzigen Abfällen in der Gemeinde:

Kleinheubach/Laudenbach/Rüdenau – innerhalb geschlossener Ortschaft

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ist eine Verbrennung
von holzigen Gartenabfällen nicht mehr zulässig.

Kleinheubach/Rüdenau/Laudenbach – außerhalb geschlossener Ortschaft

Abfälle aus der Landwirtschaft
können an Werktagen von 08:00 bis 18:00 Uhr verbrannt werden.
– Dabei besteht eine ständige Überwachungspflicht von zwei Personen über 16 Jahren.
– Bei starken Wind darf kein Feuer entzündet werden;
– brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
– Abfälle aus sog. „Sonstigen Gärten“ dürfen außerhalb der im Zusammenhang bebauter
  Ortsteile nur auf den Grundstücken auf denen sie anfallen verbrannt werden.
– Die Brandstelle darf erst verlassen werden, wenn keine Glutreste in der Feuerstelle mehr vorhanden ist.
Hinweis:
Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften insbesondere das Waldgesetz
und die Verordnung über die Verhütung von Bränden sind auch zu beachten!
Ordnungsamt
Kleinheubach, im März 2006